Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 20.04.2004 16:16:37.

 

§ 3
Zulassung zur Ausbildung

(1) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer

1. körperlich, geistig und persönlich für die Familienpflege geeignet ist und

2. das 17. Lebensjahr vollendet hat und

3.

a) den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt oder

b) eine abgeschlossene Ausbildung und eine mindestens einjährige Tätigkeit im hauswirtschaftlichen, pflegerischen oder pädagogischen Bereich oder

c) die Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres und eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes oder

d) eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes und eine abgeschlossene Ausbildung zum ,,Familienhelfer/zur Familienhelferin" hat.

(2) Über die Zulassung entscheidet die Leitung des Fachseminars. Bei der Auswahl der Bewerber/innen dürfen über die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen hinaus keine weiteren Zulassungsanforderungen gestellt werden.

(3) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

1. eine Geburtsurkunde,

2. ein tabellarischer Lebenslauf,

3. ein Lichtbild (nicht älter als ein Jahr),

4. eine beglaubigte Ausfertigung des Schulabschlusszeugnisses oder andere Nachweise über die schulische Vorbildung,

5. Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise (soweit nach Absatz 1 erforderlich),

6. ein polizeiliches Führungszeugnis, dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt, und

7. ein ärztliches Zeugnis, das die Eignung für den Familienpflegeberuf aus medizinischer Sicht bestätigt und dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 392, geändert durch Artikel 23 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch VO v. 2.4.2004 (GV. NRW. S. 184); in Kraft getreten am 21. April 2004. Sie bleibt jedoch im Rahmen des § 26 der VO v. 2.4.2004 weiter anwendbar.

Fn 2

SGV. NW. 2120.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 22. November 1991.

Fn 4

§§ 2 Abs. 4, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und Abs. 4, § 21 Abs. 1 und Abs. 3, § 22, 23 und § 25 geändert durch Artikel 23 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.