Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 20.04.2004 16:16:37.

 

§ 4 (Fn 4)
Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung besteht aus einem grundsätzlich entgeltfreien Lehrgang am Fachseminar. Für Teilnehmer/innen, die keine Ansprüche nach dem Arbeitsförderungsgesetz haben, werden die Teilnehmerkosten vom Land getragen. Der Lehrgang dauert 24 Monate und umfaßt 1800 Stunden Unterricht sowie 1200 Stunden fachpraktische Unterweisung. Die Ausbildung endet mit der Abschlußprüfung. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Die Ausbildung zum Familienpfleger/zur Familienpflegerin in der Landwirtschaft umfaßt zusätzlich 100 Unterrichtsstunden gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2.

(2) Der gemäß dem Ausbildungsvertrag zu gewährende Urlaub wird auf die Ausbildungszeit angerechnet. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von dem/der Lehrgangsteilnehmer/in nicht zu vertretenden Gründen, können bis zu einer Gesamtdauer von acht Wochen je Ausbildungsjahr angerechnet werden. Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten angerechnet werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Über die Anrechnung entscheidet die Bezirksregierung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 392, geändert durch Artikel 23 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch VO v. 2.4.2004 (GV. NRW. S. 184); in Kraft getreten am 21. April 2004. Sie bleibt jedoch im Rahmen des § 26 der VO v. 2.4.2004 weiter anwendbar.

Fn 2

SGV. NW. 2120.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 22. November 1991.

Fn 4

§§ 2 Abs. 4, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und Abs. 4, § 21 Abs. 1 und Abs. 3, § 22, 23 und § 25 geändert durch Artikel 23 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.