Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 20.04.2004 16:16:37.

 

§ 5
Inhalt der Ausbildung

(1) Dem theoretischen Unterricht ist folgende Stundentafel zugrunde zu legen:

1.

Hauswirtschaft

360

- Wirtschaftslehre des Haushalts/Betriebs- und Organisationslehre

70

- Ernährungs- und Lebensmittellehre/Diätetik

70

- Nahrungszubereitung

120

- Textilverarbeitung

50

- Haus- und Wäschepflege

50

2.

Pädagogik und Psychologie

470

- Pädagogik

100

- Psychologie

100

- Soziologie

60

- Beschäftigungslehre und -anleitung

140

- Methodenlehre

70

3.

Säuglings-, Kranken- und Altenpflege

490

- Gesundheits- und Krankheitslehre

130

- Psychopathologie

70

- Säuglings- und Wöchnerinnenpflege

80

- häusliche Kranken- und Altenpflege

180

- Erste Hilfe

30

4.

Sozialkunde

280

- Berufskunde/Berufsethik

60

- Sozialkunde

140

- Rechtskunde

40

- Politische Bildung

40

5.

Musisch-kultureller Bereich

200

- Religionslehre

80

- Musik

40

- Sport/Bewegungserziehung

40

- Ergänzung der Allgemeinbildung

40

1 800

In der Ausbildung zum/zur Familienpfleger/in in der Landwirtschaft wird die Stundentafel wie folgt ergänzt:

-

landwirtschaftliche Betriebslehre

20

100

-

Gartenbau (Lehrgangsteilnehmer/innen mit einer Ausbildung als Hauswirtschafter/in mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft können im Fach Gartenbau freigestellt werden)

40

-

Tierproduktion, das Fach Tierproduktion kann durch den Besuch eines einwöchigen Lehrgangs an den Lehr- und Versuchsanstalten der Landwirtschaftskammern abgeleistet werden. (Lehrgangsteilnehmer/innen mit einer Ausbildung als Hauswirtschafter/in mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft können vom Fach Tierproduktion freigestellt werden).

40

(2) Die fachpraktische Unterweisung soll den theoretischen Unterricht praxisnah ergänzen und vertiefen. Sie umfaßt mindestens 1200 Stunden und soll in Einrichtungen der häuslichen Pflegedienste sowie stationären und teilstationären Einrichtungen der Familien-, Alten-, Behinderten- oder Jugendhilfe erfolgen. Das Stundenkontingent für die fachpraktische Unterweisung in diesen Einrichtungen und Diensten wird unter Berücksichtigung der regionalen Angebote, der fachpraktischen Erfordernisse und entsprechend den Vorkenntnissen der Lehrgangsteilnehmer/innen verteilt. Für die Ausbildung zum/zur Familienpfleger/in in der Landwirtschaft ist es erforderlich, daß rd. 400 Stunden in anerkannten Ausbildungsstätten der ländlichen Hauswirtschaft abgeleistet werden. Für Teilnehmer/innen mit der abgeschlossenen Berufsausbildung zum/zur Hauswirtschafter/in mit dem Schwerpunkt ,,ländliche Hauswirtschaft" kann die fachpraktische Unterweisung in ländlichen Familienhaushalten erfolgen, deren Auswahl in Abstimmungen mit der zuständigen Landwirtschaftskammer erfolgt.

(3) Während des Unterrichts unterstehen die Lehrgangsteilnehmer/innen den Weisungen des Fachseminars. Während der fachpraktischen Unterweisung unterstehen sie den Weisungen der für diese Arbeit in den jeweiligen Einrichtungen und Diensten Verantwortlichen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 392, geändert durch Artikel 23 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch VO v. 2.4.2004 (GV. NRW. S. 184); in Kraft getreten am 21. April 2004. Sie bleibt jedoch im Rahmen des § 26 der VO v. 2.4.2004 weiter anwendbar.

Fn 2

SGV. NW. 2120.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 22. November 1991.

Fn 4

§§ 2 Abs. 4, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und Abs. 4, § 21 Abs. 1 und Abs. 3, § 22, 23 und § 25 geändert durch Artikel 23 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.