Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 20.04.2004 16:16:37.

 

§ 6
Anrechenbare Zeiten auf die Dauer der Ausbildung

(1) Bewerbern/Bewerberinnen mit einer abgeschlossenen Ausbildung in staatlich anerkannten Berufen des hauswirtschaftlichen, pflegerischen oder pädagogischen Bereiches können bis zu 12 Monate (600 Stunden fachpraktischer Unterricht und 900 Stunden theoretischer Unterricht) auf die Ausbildung zum Familienpfleger/zur Familienpflegerin angerechnet werden.

(2) Bewerbern/Bewerberinnen, die mindestens 25 Jahre alt sind und mindestens sechs Jahre einen Mehrpersonenhaushalt geführt haben, können bis zu 12 Monate (900 Stunden theoretischer und 600 Stunden fachpraktischer Unterricht) auf die Ausbildung zum Familienpfleger/zur Familienpflegerin angerechnet werden.

(3) Für Bewerber/innen, die mindestens sechs Jahre einen Mehrpersonenhaushalt geführt haben und die die Ausbildung zum/zur Familienpflegehelfer/in im ländlichen Raum erfolgreich abgeschlossen haben, beträgt die Ausbildungsdauer 600 Stunden Unterricht und 200 Stunden fachpraktische Unterweisung.

Der Unterricht umfaßt:

Hauswirtschaftliche Fächer

50 Std.

Pädagogisch-psychologische Fächer

215 Std.

Medizinisch-pflegerische Fächer

225 Std.

Sozialkundliche Fächer

110 Std.

(4) Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die Leitung des Fachseminars entsprechend der jeweiligen Vorkenntnisse.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 392, geändert durch Artikel 23 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch VO v. 2.4.2004 (GV. NRW. S. 184); in Kraft getreten am 21. April 2004. Sie bleibt jedoch im Rahmen des § 26 der VO v. 2.4.2004 weiter anwendbar.

Fn 2

SGV. NW. 2120.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 22. November 1991.

Fn 4

§§ 2 Abs. 4, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und Abs. 4, § 21 Abs. 1 und Abs. 3, § 22, 23 und § 25 geändert durch Artikel 23 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.