Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 20.04.2004 16:16:37.

 

§ 8 (Fn 4)
Prüfungsausschuß

(1) Bei jedem Fachseminar für Familienpflege wird ein Prüfungsausschuß gebildet.

(2) Dem Prüfungsausschuß gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1. der/die Leiter/in des Sozialdezernates der Bezirksregierung als Vorsitzende/r,

2. der/die Leiter/in des Fachseminars als stellvertretende/r Vorsitzende/r;

3. mindestens drei Lehrkräfte des Fachseminars;

4. ein Vertreter der zuständigen Gewerkschaft und ein Vertreter des zuständigen Arbeitgeberverbandes; falls der Träger einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege NRW angeschlossen ist, ein Vertreter des zuständigen Verbandes und ein Vertreter aus dessen Betriebsrat bzw. Mitarbeitervertretung;

5. bei der Prüfung zum/zur Familienpfleger/in in der Landwirtschaft außerdem ein/e für die ländlich-hauswirtschaftliche Berufsausbildung verantwortliche/r Vertreter/in der jeweiligen Landwirtschaftskammer.

Die Bezirksregierung bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu 3. auf Vorschlag der Leitung des Fachseminars, zu 4. auf Vorschlag der zuständigen Gewerkschaft und auf Vorschlag des zuständigen Arbeitgeberverbandes und zu 5. auf Vorschlag der zuständigen Landwirtschaftskammer. Darüber hinaus sind für jedes Mitglied ein oder mehrere Stellvertreter/innen zu bestellen. Als nicht stimmberechtigte Mitglieder können auch diejenigen Lehrkräfte an der Abschlußprüfung teilnehmen, die in dem jeweiligen Prüfungsfach überwiegend unterrichtet haben.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(4) Der/die Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem/der Leiter/in des Fachseminars weiteren Personen gestatten, an der Abschlußprüfung teilzunehmen.

(5) Die bei der Abschlußprüfung anwesenden Personen sind zur Verschwiegenheit über den Prüfungsablauf und das Ergebnis der Prüfung verpflichtet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 392, geändert durch Artikel 23 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch VO v. 2.4.2004 (GV. NRW. S. 184); in Kraft getreten am 21. April 2004. Sie bleibt jedoch im Rahmen des § 26 der VO v. 2.4.2004 weiter anwendbar.

Fn 2

SGV. NW. 2120.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 22. November 1991.

Fn 4

§§ 2 Abs. 4, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und Abs. 4, § 21 Abs. 1 und Abs. 3, § 22, 23 und § 25 geändert durch Artikel 23 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.