Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 20.04.2004 16:16:37.

 

§ 13
Schriftlicher Teil der Abschlußprüfung

(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Klausurarbeiten aus folgenden Fachbereichen:

- Hauswirtschaft

- Pädagogik und Psychologie

- Säuglings-, Kranken- und Altenpflege

- Sozialkunde

Für die Klausurarbeiten sind insgesamt fünf Zeitstunden vorzusehen.

(2) Die Fachseminare reichen dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für jeden der vorgesehenen Fachbereiche Aufgabenvorschläge mit Angabe der Bearbeitungsdauer und der zulässigen Hilfsmittel ein. Der Prüfungsausschuß beschließt die Prüfungsaufgaben, die dem Fachseminar in geschlossenen Umschlägen zugeleitet werden. Die Umschläge dürfen erst unmittelbar vor Beginn der jeweiligen Klausurarbeit im Prüfungsraum in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet werden.

(3) Als Prüfungsaufgabe sind entweder ein Thema abzuhandeln oder eine stichwortartige Beantwortung von Fragen vorzusehen, oder beides.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 2 wird der/die Prüfungsteilnehmer/in von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn ein/eine Antragsteller/in ohne zwingenden Grund nicht zur schriftlichen Prüfung erschienen ist. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Klausurarbeiten sind von den jeweiligen Lehrkräften des Fachseminars und einem Mitglied des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu benoten. Bei voneinander abweichenden Urteilen entscheidet der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 392, geändert durch Artikel 23 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch VO v. 2.4.2004 (GV. NRW. S. 184); in Kraft getreten am 21. April 2004. Sie bleibt jedoch im Rahmen des § 26 der VO v. 2.4.2004 weiter anwendbar.

Fn 2

SGV. NW. 2120.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 22. November 1991.

Fn 4

§§ 2 Abs. 4, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und Abs. 4, § 21 Abs. 1 und Abs. 3, § 22, 23 und § 25 geändert durch Artikel 23 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.