Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 20.04.2004 16:16:37.

 

§ 17
Ergebnis der Abschlußprüfung

(1) Der Prüfungsausschuß ermittelt das Gesamtergebnis der Prüfung nach den Ergebnissen des schriftlichen, fachpraktischen und mündlichen Teils der Prüfung.

(2) Das Gesamtergebnis der Abschlußprüfung lautet ,,bestanden" oder ,,nicht bestanden". Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit ,,ausreichend" bewertet ist.

(3) Im Anschluß an die Beratung des Prüfungsausschusses teilt der/die Vorsitzende den Prüflingen das Gesamtergebnis mit.

(4) Nach bestandener Abschlußprüfung erhält der Prüfling ein Abschlußzeugnis nach dem Muster der Anlage 1. Absolventen der Ausbildung zum/zur Familienpfleger/in in der Landwirtschaft erhalten ein Abschlußzeugnis nach dem Muster der Anlage 2. (Anlage 1, 2)

(5) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen entsprechenden Bescheid; soweit die Voraussetzungen vorliegen, ist gleichzeitig auf die Möglichkeit einer Wiederholung der Prüfung oder von Teilen der Prüfung hinzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 392, geändert durch Artikel 23 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch VO v. 2.4.2004 (GV. NRW. S. 184); in Kraft getreten am 21. April 2004. Sie bleibt jedoch im Rahmen des § 26 der VO v. 2.4.2004 weiter anwendbar.

Fn 2

SGV. NW. 2120.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 22. November 1991.

Fn 4

§§ 2 Abs. 4, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und Abs. 4, § 21 Abs. 1 und Abs. 3, § 22, 23 und § 25 geändert durch Artikel 23 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.