Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 20.04.2004 16:16:37.

 

§ 18
Niederschriften über die Abschlußprüfung

(1) Über die einzelnen Teile der Abschlußprüfung sind Niederschriften mit folgenden Angaben zu fertigen:

1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung,

2. Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,

3. Name des Prüflings,

4. Prüfungsfächer und Prüfungsaufgaben,

5. Dauer der Prüfung in den einzelnen Prüfungsfächern,

6. Prüfungsergebnisse,

7. sonstige Beschlüsse des Prüfungsausschusses sowie

8. etwaige besondere Vorkommnisse.

Die Niederschrift über die schriftliche Abschlußprüfung muß darüber hinaus folgende Angaben enthalten:

Name der aufsichtsführenden Lehrkraft und die Zeiten der Aufsicht,

Art der zugelassenen Hilfsmittel,

Beginn der Bearbeitungszeit,

den Zeitpunkt, an dem der Prüfling seine Arbeit abgegeben hat,

die Zeiten, während denen einzelne Prüflinge den Prüfungsraum verlassen haben sowie

einen Vermerk über den erfolgten Hinweis nach § 16 Abs. 3.

(2) Die Niederschriften über den praktischen und den mündlichen Teil der Abschlußprüfung sind vom/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von dem/der Schriftführer/in, die des schriftlichen Teils von der aufsichtsführenden Lehrkraft zu unterzeichnen.

(3) Die Klausurarbeiten sind der Niederschrift über die schriftliche Abschlußprüfung beizufügen.

(4) Die Unterlagen sind vier Jahre - gerechnet vom Tage der schriftlichen Prüfung an - aufzubewahren. Die Prüflinge haben das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ihre Prüfungsarbeiten und die Niederschriften einzusehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 392, geändert durch Artikel 23 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch VO v. 2.4.2004 (GV. NRW. S. 184); in Kraft getreten am 21. April 2004. Sie bleibt jedoch im Rahmen des § 26 der VO v. 2.4.2004 weiter anwendbar.

Fn 2

SGV. NW. 2120.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 22. November 1991.

Fn 4

§§ 2 Abs. 4, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und Abs. 4, § 21 Abs. 1 und Abs. 3, § 22, 23 und § 25 geändert durch Artikel 23 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.