Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:06:44.

 

§ 6
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuß der Lehranstalt für Desinfektoren abgelegt, an der der Lehrgang beendet wurde. Ist dies aus Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so kann sie auch vor dem Prüfungsausschuß einer anderen Lehranstalt abgelegt werden.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus

1. einem Medizinalbeamten des öffentlichen Gesundheitsdienstes als Vorsitzer,

2. dem Leiter der Lehranstalt für Desinfektoren,

3. einem an der Lehranstalt für Desinfektoren als Lehrkraft tätigen staatlich geprüften Desinfektor.

Jedes Mitglied hat einen oder mehrere Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 sowie die stellvertretenden Mitglieder werden bei den Lehranstalten der Landesuntersuchungsämter von deren Direktor, im übrigen vom Träger der Lehranstalt bestellt.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zu Beginn der Prüfung vom Vorsitzer zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1988 S. 348, geändert durch § 23 Abs. 2 d. APO-SMA v. 18. 3. 1993 (GV. NW. S. 136).Aufgehoben durch VO vom 14.06.2002 (GV. NRW. S. 259); ausgegeben am 11. Juli 2002.

Fn2

SGV. NW. 2120.

Fn3

§ 16 Abs. 1 geändert durch § 23 Abs. 2 d. APO-SMA v. 18. 3. 1993 (GV. NW. S. 136); in Kraft getreten am 1. Mai 1993.