Historische SGV. NRW.

7 / 19

Aufgehoben am 02.08.2002 10:06:44.

 

§ 7
Einteilung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen gestatten, als Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilzunehmen. Beauftragte Bedienstete der Aufsichtsbehörden sind berechtigt, den Prüfungen als Beobachter beizuwohnen.

(3) Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses setzt im Benehmen mit dem Leiter der Lehranstalt für Desinfektoren den Zeitpunkt der Prüfung fest und veranlaßt die Ladung der Prüflinge.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1988 S. 348, geändert durch § 23 Abs. 2 d. APO-SMA v. 18. 3. 1993 (GV. NW. S. 136).Aufgehoben durch VO vom 14.06.2002 (GV. NRW. S. 259); ausgegeben am 11. Juli 2002.

Fn2

SGV. NW. 2120.

Fn3

§ 16 Abs. 1 geändert durch § 23 Abs. 2 d. APO-SMA v. 18. 3. 1993 (GV. NW. S. 136); in Kraft getreten am 1. Mai 1993.