Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:06:44.

 

§ 8
Praktische und mündliche Prüfung

(1) Die praktische und die mündliche Prüfung sind an einem Tag oder an zwei aufeinander folgenden Tagen durchzuführen.

(2) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling die Aufgaben aus den in der Anlage 1 in den Abschnitten 3, 4 und 6 genannten Lehrstoffgebieten zu lösen, die der Prüfungsausschuß festlegt.

(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die im Lehrstoffplan enthaltenen Fächer.

(4) In der praktischen und der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die mündliche Prüfung soll für einen Prüfling etwa 30 Minuten dauern.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1988 S. 348, geändert durch § 23 Abs. 2 d. APO-SMA v. 18. 3. 1993 (GV. NW. S. 136).Aufgehoben durch VO vom 14.06.2002 (GV. NRW. S. 259); ausgegeben am 11. Juli 2002.

Fn2

SGV. NW. 2120.

Fn3

§ 16 Abs. 1 geändert durch § 23 Abs. 2 d. APO-SMA v. 18. 3. 1993 (GV. NW. S. 136); in Kraft getreten am 1. Mai 1993.