Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:06:44.

 

§ 9
Prüfungsnoten

Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind wie folgt zu bewerten:

1

=

sehr gut

=

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

2

=

gut

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

3

=

befriedigend

=

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung

4

=

ausreichend

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht

5

=

mangelhaft

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

6

=

ungenügend

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1988 S. 348, geändert durch § 23 Abs. 2 d. APO-SMA v. 18. 3. 1993 (GV. NW. S. 136).Aufgehoben durch VO vom 14.06.2002 (GV. NRW. S. 259); ausgegeben am 11. Juli 2002.

Fn2

SGV. NW. 2120.

Fn3

§ 16 Abs. 1 geändert durch § 23 Abs. 2 d. APO-SMA v. 18. 3. 1993 (GV. NW. S. 136); in Kraft getreten am 1. Mai 1993.