Historische SGV. NRW.

10 / 19

Aufgehoben am 02.08.2002 10:06:44.

 

§ 10
Gesamtergebnis, Prüfungszeugnis

(1) Der Prüfungsausschuß stellt das Ergebnis der praktischen und der mündlichen Prüfung fest und bestimmt, ob und mit welchem Gesamtergebnis die Prüfung bestanden ist. Die Gesamtnote wird in der Weise ermittelt, daß die Summe der Noten für die praktische und für die mündliche Prüfung durch zwei geteilt wird. Dabei lautet die Gesamtnote

,,sehr gut"

bei einem Wert von 1,0

,,gut"

bei Werten von 1,5 bis unter 2,5

,,befriedigend"

bei Werten von 2,5 bis unter 3,5

,,ausreichend"

bei Werten von 3,5 bis 4.0.

Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit ,,ausreichend" bezeichnet wird.

(3) Über den Prüfungshergang ist für jeden Prüfling eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 aufzunehmen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. (Anlage 2)

(4) Ist die Prüfung bestanden, so erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3. Außerdem teilt die Lehranstalt Name und Anschrift des Desinfektors dem für den Ort der Berufsausübung zuständigen Gesundheitsamt mit. (Anlage 3)

(5) Der Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung durch den Vorsitzer des Prüfungsausschusses.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1988 S. 348, geändert durch § 23 Abs. 2 d. APO-SMA v. 18. 3. 1993 (GV. NW. S. 136).Aufgehoben durch VO vom 14.06.2002 (GV. NRW. S. 259); ausgegeben am 11. Juli 2002.

Fn2

SGV. NW. 2120.

Fn3

§ 16 Abs. 1 geändert durch § 23 Abs. 2 d. APO-SMA v. 18. 3. 1993 (GV. NW. S. 136); in Kraft getreten am 1. Mai 1993.