Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:06:44.

 

§ 11
Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einer Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzer des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzer des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann der Vorsitzer des Prüfungsausschusses die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden.

(3) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder unterbricht er die Prüfung, so erhält er für den Prüfungsteil die Note ,,ungenügend". Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des Prüflings vor, so gilt der Prüfungsteil als nicht unternommen.

(4) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzer des Prüfungsausschusses. Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wird die Prüfung an einem vom Vorsitzer des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1988 S. 348, geändert durch § 23 Abs. 2 d. APO-SMA v. 18. 3. 1993 (GV. NW. S. 136).Aufgehoben durch VO vom 14.06.2002 (GV. NRW. S. 259); ausgegeben am 11. Juli 2002.

Fn2

SGV. NW. 2120.

Fn3

§ 16 Abs. 1 geändert durch § 23 Abs. 2 d. APO-SMA v. 18. 3. 1993 (GV. NW. S. 136); in Kraft getreten am 1. Mai 1993.