Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:06:44.

 

§ 15
Fortbildungslehrgänge
Teilnehmerkreis, Überwachung

(1) Staatlich geprüfte Desinfektoren sind verpflichtet, im Abstand von regelmäßig vier, höchstens fünf Jahren an Fortbildungslehrgängen der in § 1 genannten Lehranstalten teilzunehmen.

(2) Die Fortbildungslehrgänge dauern drei Tage und bestehen aus theoretischem Unterricht und praktischer Unterweisung. In den Fortbildungslehrgängen sollen die Kenntnisse aufgefrischt und neue Vorschriften und Verfahren erläutert werden.

(3) Die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen wird von dem Leiter der Lehranstalt nach dem Muster der Anlage 4 bescheinigt. (Anlage 4)

(4) Die Überwachung der regelmäßigen Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen obliegt dem für den Ort der Berufsausübung zuständigen Gesundheitsamt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1988 S. 348, geändert durch § 23 Abs. 2 d. APO-SMA v. 18. 3. 1993 (GV. NW. S. 136).Aufgehoben durch VO vom 14.06.2002 (GV. NRW. S. 259); ausgegeben am 11. Juli 2002.

Fn2

SGV. NW. 2120.

Fn3

§ 16 Abs. 1 geändert durch § 23 Abs. 2 d. APO-SMA v. 18. 3. 1993 (GV. NW. S. 136); in Kraft getreten am 1. Mai 1993.