Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:06:44.

 

§ 18
Prüfungs- und Teilnehmergebühren

(1) Prüfungsgebühren werden nicht erhoben. Der Träger der Lehranstalt für Desinfektoren ist berechtigt, zur Bestreitung der Lehrgangskosten von den Teilnehmern eine Gebühr zu erheben. Zur Vermeidung unzumutbar hoher Beträge ist auf eine ausreichende Anzahl von Teilnehmern je Lehrgang zu achten.

(2) Die Teilnehmergebühr beträgt bei den staatlichen Lehranstalten für Desinfektoren für den

- vierwöchigen Lehrgang nicht mehr als

175,-

DM

- zweiwöchigen Lehrgang nicht mehr als

100,-

DM

- Fortbildungslehrgang nicht mehr als

40,-

DM.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1988 S. 348, geändert durch § 23 Abs. 2 d. APO-SMA v. 18. 3. 1993 (GV. NW. S. 136).Aufgehoben durch VO vom 14.06.2002 (GV. NRW. S. 259); ausgegeben am 11. Juli 2002.

Fn2

SGV. NW. 2120.

Fn3

§ 16 Abs. 1 geändert durch § 23 Abs. 2 d. APO-SMA v. 18. 3. 1993 (GV. NW. S. 136); in Kraft getreten am 1. Mai 1993.