Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.04.2002 10:54:45.

 

§ 1 (Fn 3, 4)

(1) Für den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr dürfen nur Bewerber angenommen werden, die den Anforderungen des Dienstes voll gewachsen sind. Ein ärztliches Gutachten hierüber kann verlangt werden.

(2) Die Bewerber müssen mindestens 17 Jahre und sollten nicht älter als 35 Jahre sein. In Jugendgruppen von Freiwilligen Feuerwehren können Bewerber aufgenommen werden, wenn sie das 10. Lebensjahr vollendet haben. Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr dürfen weder einer privaten Hilfsorganisation noch dem Technischen Hilfswerk als Helfer angehören.

(4) Außer dem Leiter der Berufsfeuerwehr dürfen Angehörige einer Berufsfeuerwehr und Werkfeuerwehr in der Freiwilligen Feuerwehr keine Führungsfunktionen innehaben und nicht in die Sollstärke der Freiwilligen Feuerwehr einbezogen werden.

(5) In die Freiwillige Feuerwehr können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Feuerwehr aufgenommen werden. Aufnahme und Dienstpflichten werden vom Leiter der Wehr im Einzelfall festgelegt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 688, geändert durch VO v. 5. 3. 1986 (GV. NW. S. 181), 10. 6. 1989 (GV. NW. S. 431).Aufgehoben durch Neufassung v. 1.2.2002 (GV. NRW. 53).

Fn2

SGV. NW. 213.

Fn3

§ 1 Abs. 5 eingefügt durch VO v. 5. 3. 1986 (GV. NW. S. 181); in Kraft getreten am 8. April 1986.

Fn4

§ 1 Abs. 2 geändert durch VO v. 10. 6. 1989 (GV. NW. S. 431); in Kraft getreten am 21. Juli 1989.

Fn5

§ 6 Abs. 1 geändert durch VO v. 10. 6. 1989 (GV. NW. S. 431); in Kraft getreten am 21. Juli 1989.

Fn6

§ 10 2. Halbsatz gegenstandslos; Aufbebungsvorschrift.