Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.04.2002 10:54:45.

 

§ 3

(1) Jedem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr steht die Beförderung zu höheren Dienstgraden offen, wenn er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Entscheidung trifft der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, bei Beförderung zu Brandmeisterdienstgraden in kreisangehörigen Gemeinden im Benehmen mit dem Kreisbrandmeister und dem Träger des Feuerschutzes. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.

(2) Es können befördert werden:

1. ein Feuerwehrmann zum Oberfeuerwehrmann nach mindestens vierjähriger Dienstzeit einschließlich des Probejahres; die Beförderung ist abhängig von ausreichenden Leistungen in allen Zweigen des Feuerwehrdienstes,

2. ein Feuerwehrmann oder Oberfeuerwehrmann zum Unterbrandmeister. Die Beförderung setzt voraus, daß der Feuerwehrmann oder Oberfeuerwehrmann an einem Truppführerlehrgang teilgenommen und den Leistungsnachweis erbracht hat,

3. ein Unterbrandmeister zum Brandmeister nach mindestens zweijähriger Dienstzeit als Unterbrandmeister; die Beförderung setzt außerdem voraus, daß der Unterbrandmeister an einem Gruppenführerlehrgang der Landesfeuerwehrschule teilgenommen und den Leistungsnachweis erbracht hat,

4. ein Brandmeister zum Oberbrandmeister nach mindestens zweijähriger Dienstzeit als Brandmeister,

5. ein Oberbrandmeister zum Hauptbrandmeister nach mindestens einjähriger Dienstzeit als Oberbrandmeister; die Beförderung setzt außerdem voraus, daß der Oberbrandmeister an einem Zugführerlehrgang der Landesfeuerwehrschule teilgenommen und den Leistungsnachweis erbracht hat,

6. ein Hauptbrandmeister zum Stadt-/Gemeindebrandmeister, wenn er an der Landesfeuerwehrschule den Lehrgang ,,Führer von Führungsgruppen oder Verbänden" bestanden und am Lehrgang für Wehrführer teilgenommen hat.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 688, geändert durch VO v. 5. 3. 1986 (GV. NW. S. 181), 10. 6. 1989 (GV. NW. S. 431).Aufgehoben durch Neufassung v. 1.2.2002 (GV. NRW. 53).

Fn2

SGV. NW. 213.

Fn3

§ 1 Abs. 5 eingefügt durch VO v. 5. 3. 1986 (GV. NW. S. 181); in Kraft getreten am 8. April 1986.

Fn4

§ 1 Abs. 2 geändert durch VO v. 10. 6. 1989 (GV. NW. S. 431); in Kraft getreten am 21. Juli 1989.

Fn5

§ 6 Abs. 1 geändert durch VO v. 10. 6. 1989 (GV. NW. S. 431); in Kraft getreten am 21. Juli 1989.

Fn6

§ 10 2. Halbsatz gegenstandslos; Aufbebungsvorschrift.