Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.04.2002 10:54:45.

 

§ 5

(1) Der Ausschluß muß ausgesprochen werden

a) nach rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe über 1 Jahr, zu einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder zu einer Nebenfolge nach § 45 des Strafgesetzbuches jedoch nur dann, wenn der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr wegen der der Verurteilung zugrunde liegenden Handlung als zum Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr unwürdig oder ungeeignet erscheint,

b) bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,

c) wenn der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr aus einem anderen Grunde nicht mehr würdig erscheint, den Ehrendienst in der Freiwilligen Feuerwehr zu verrichten.

(2) Über den Ausschluß entscheidet der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr in kreisangehörigen Gemeinden im Benehmen mit dem Kreisbrandmeister und dem Träger des Feuerschutzes. Der Ausschluß kann mit den allgemeinen Rechtsbehelfen angefochten werden, die gegen die Zurücknahme der Bestellung zu einem Ehrenamt im gemeindlichen Dienst gegeben sind.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 688, geändert durch VO v. 5. 3. 1986 (GV. NW. S. 181), 10. 6. 1989 (GV. NW. S. 431).Aufgehoben durch Neufassung v. 1.2.2002 (GV. NRW. 53).

Fn2

SGV. NW. 213.

Fn3

§ 1 Abs. 5 eingefügt durch VO v. 5. 3. 1986 (GV. NW. S. 181); in Kraft getreten am 8. April 1986.

Fn4

§ 1 Abs. 2 geändert durch VO v. 10. 6. 1989 (GV. NW. S. 431); in Kraft getreten am 21. Juli 1989.

Fn5

§ 6 Abs. 1 geändert durch VO v. 10. 6. 1989 (GV. NW. S. 431); in Kraft getreten am 21. Juli 1989.

Fn6

§ 10 2. Halbsatz gegenstandslos; Aufbebungsvorschrift.