Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.04.2002 10:54:45.

 

§ 7

(1) Zum Kreisbrandmeister oder stellvertretenden Kreisbrandmeister darf nur ernannt werden:

a) ein Stadt-/Gemeindebrandmeister,

b) ein Hauptbrandmeister, der an der Landesfeuerwehrschule den Lehrgang ,,Führer von Führungsgruppen oder Verbänden" bestanden und am Lehrgang für Wehrführer teilgenommen hat,

c) ein Beamter des gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienstes, der aus einer öffentlichen Feuerwehr ehrenvoll ausgeschieden ist, oder ein Angestellter einer öffentlichen Feuerwehr, der die nach § 8 vorgeschriebene, dem § 3 Abs. 2 Nr. 5 entsprechende Prüfung abgelegt hat,

wenn er nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten die Gewähr dafür bietet, daß er die Aufgaben des Kreisbrandmeisters voll erfüllt.

§ 9 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Zum stellvertretenden Bezirksbrandmeister kann nur ernannt werden, wer die Qualifikation zum Wehrführer hat.

(3) Zum Bezirksbrandmeister kann nur ernannt werden, der das Amt eines Kreisbrandmeisters oder stellvertretenden Bezirksbrandmeisters ausgeübt hat.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 688, geändert durch VO v. 5. 3. 1986 (GV. NW. S. 181), 10. 6. 1989 (GV. NW. S. 431).Aufgehoben durch Neufassung v. 1.2.2002 (GV. NRW. 53).

Fn2

SGV. NW. 213.

Fn3

§ 1 Abs. 5 eingefügt durch VO v. 5. 3. 1986 (GV. NW. S. 181); in Kraft getreten am 8. April 1986.

Fn4

§ 1 Abs. 2 geändert durch VO v. 10. 6. 1989 (GV. NW. S. 431); in Kraft getreten am 21. Juli 1989.

Fn5

§ 6 Abs. 1 geändert durch VO v. 10. 6. 1989 (GV. NW. S. 431); in Kraft getreten am 21. Juli 1989.

Fn6

§ 10 2. Halbsatz gegenstandslos; Aufbebungsvorschrift.