Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 29.12.2000 14:10:21.

 

§ 1

(1) Die Brandschau ist in den Gebäuden und Einrichtungen nach § 23 Abs. 2 FSHG in der Regel in Zeitabständen von längstens fünf Jahren einmal durchzuführen. Wird die Beseitigung von Mängeln angeordnet, soll nach Ablauf einer angemessenen Frist eine Nachschau durchgeführt werden.

(2) Soweit in den Verordnungen über Gebäude und Räume besonderer Art oder Nutzung nach der Landesbauordnung Vorschriften über wiederkehrende Prüfungen durch die unteren Bauaufsichtsbehörden festgelegt sind, soll die Brandschau gleichzeitig mit diesen Prüfungen durchgeführt werden.

(3) Zu der Brandschau ist der Eigentümer oder Besitzer der Gebäude oder Einrichtungen nach Möglichkeit hinzuzuziehen; auf Grundstücken, die von öffentlichen Verwaltungen benutzt werden, ist die Brandschau im Benehmen mit dem Dienststellenleiter durchzuführen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 390.Aufgehoben durch VO v. 29.11.2000 (GV. NRW. S. 747); in Kraft getreten am 29. Dezember 2000.

9. Dezember 2000.

Fn 2

SGV. NW. 213.

Fn 3

§ 4 Zweiter Halbsatz gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.