Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 29.12.2000 14:10:21.

 

§ 2

(1) Bei Gebäuden und Einrichtungen, bei denen die Brandschau nicht durch hauptamtliche Kräfte nach § 23 Abs. 1 Satz 2 FSHG vorgenommen wird, wird die Brandschau durch Brandschaukommissionen oder von Brandschutztechnikern durchgeführt.

(2) Einer Brandschaukommission sollen in der Regel angehören:

1. Der Gemeindedirektor oder ein von ihm bestimmter Beamter oder Angestellter der Gemeinde als Vorsitzender,

2. der Leiter der örtlichen Feuerwehr,

3. der Bezirksschornsteinfegermeister,

4. ein vom Gemeindedirektor zu berufender elektrotechnischer Sachverständiger.

(3) Brandschutztechniker müssen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse im vorbeugenden Brandschutz sowie Erfahrungen in der Führung von selbständigen taktischen Einheiten der Feuerwehr besitzen.

(4) Unterliegen der Brandschau Anlagen oder Einrichtungen, zu deren Beurteilung technische Sonderkenntnisse erforderlich sind, kann die Überprüfung dieser Anlagen oder Einrichtungen einem Sachverständigen (z. B. für Lüftungstechnik, Elektrotechnik) übertragen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 390.Aufgehoben durch VO v. 29.11.2000 (GV. NRW. S. 747); in Kraft getreten am 29. Dezember 2000.

9. Dezember 2000.

Fn 2

SGV. NW. 213.

Fn 3

§ 4 Zweiter Halbsatz gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.