Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 11.02.2004 14:29:24.

 

§ 1

Die örtlichen Träger der Sozialhilfe führen folgende Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, für die dieser nach § 100 BSHG oder Landesrecht zuständig ist, durch und entscheiden dabei im eigenen Namen:

1. Hilfe zur Pflege (§ 68 BSHG)

2. Eingliederungshilfe in Sonderkindergärten für Körperbehinderte und geistig Behinderte

3. Versorgung Behinderter mit Körperersatzstücken, größeren orthopädischen und größeren anderen Hilfsmitteln ausgenommen die

3.1 Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges einschließlich besonderer Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte, sowie die Hilfe zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung und zu den Betriebskosten eines Kraftfahrzeuges,

3.2 Hilfe zur Beschaffung von Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens und zur nichtberuflichen Verwendung bestimmten Hilfsgeräten für Behinderte

4. Tuberkulosehilfe, ausgenommen

4.1 stationäre Behandlung und Beobachtung

4.2 stationäre und teilstationäre Maßnahmen bei der Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben

4.3 Versorgung mit Hilfsmitteln gemäß Nr. 3.1 und 3.2

4.4 Beihilfen oder Darlehen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse

5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 72 BSHG), soweit es sich um die Hilfe für Nichtseßhafte handelt

6. Hilfe für Krebskranke, ausgenommen Kuren im Rahmen der Krankenhilfe und der vorbeugenden Gesundheitshilfe.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 227.Abgelöst durch Satzung vom 18. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 25) in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn2

SGV. NW. 2022.

Fn3

SGV. NW. 2170.

Fn4

§ 9 Satz 2 gegenstandslos, Aufhebungsvorschrift.