Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 11.02.2004 14:29:24.

 

§ 4

Die übertragenen Aufgaben führt der örtliche Träger durch, in dessen Bereich der Hilfesuchende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soll der Hilfesuchende in eine Anstalt, ein Heim oder eine gleichartige Einrichtung aufgenommen werden oder befindet er sich bereits dort, so führt der örtliche Träger die übertragenen Aufgaben durch, in dessen Bereich der Hilfesuchende seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den 2 Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Bei Übertritt des Hilfesuchenden aus einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen führt der örtliche Träger die Aufgaben durch, in dessen Bereich der Hilfesuchende seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei Aufnahme in die erste Einrichtung hatte. Läßt sich ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht ermitteln oder ist er zweifelhaft, führt der örtliche Träger die Aufgaben durch, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält.

Kommt in Zweifelsfällen eine Einigung zwischen örtlichen Trägern darüber, wer die übertragene Aufgabe durchzuführen hat, nicht zustande, ist der überörtliche Träger zu unterrichten. Er entscheidet endgültig.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 227.Abgelöst durch Satzung vom 18. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 25) in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn2

SGV. NW. 2022.

Fn3

SGV. NW. 2170.

Fn4

§ 9 Satz 2 gegenstandslos, Aufhebungsvorschrift.