Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 11.02.2004 14:29:24.

 

§ 6

Der überörtliche Träger behält sich vor, unbeschadet der in den §§ 1 und 2 getroffenen Regelung im allgemeinen und im Einzelfall selbst tätig zu werden.

Der überörtliche Träger kann einen örtlichen Träger mit dessen Einwilligung schriftlich ermächtigen, auch in anderen als den in § 1 genannten Fällen über Anträge auf Sozialhilfe in eigenem Namen zu entscheiden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 227.Abgelöst durch Satzung vom 18. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 25) in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn2

SGV. NW. 2022.

Fn3

SGV. NW. 2170.

Fn4

§ 9 Satz 2 gegenstandslos, Aufhebungsvorschrift.