Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 21.01.2004 12:59:07.

 

§ 2 a (Fn 3)
Besondere Gasthörergebühr

(1) Die besondere Gasthörergebühr wird für die Teilnahme an einem Weiterbildungsangebot der Hochschule (weiterbildendes Studium oder sonstige Veranstaltung der Weiterbildung) erhoben. Sie ist so zu bemessen, daß grundsätzlich die Kosten, die durch das jeweilige Weiterbildungsangebot entstehen, gedeckt werden.

(2) Die Höhe der besonderen Gasthörergebühr ergibt sich aus der Summe der für das jeweilige Weiterbildungsangebot voraussichtlich erforderlichen Personal- und Sachausgaben, geteilt durch die voraussichtliche Zahl der Teilnehmer. Bei der Ermittlung der Personalausgaben ist pro Stunde Lehrveranstaltung ein Betrag von 107,50 Euro zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung der Sachausgaben sind alle durch das jeweilige Weiterbildungsangebot zusätzlich entstehenden Ausgaben, insbesondere für Lernmittel, Verbrauchsmaterialien, Mieten, Bewirtschaftung und Beschaffungen, zu berücksichtigen.

(3) Die besondere Gasthörergebühr ist von der Hochschule für jedes Weiterbildungsangebot gesondert festzusetzen; sie beträgt mindestens je Halbjahr37,50 Euro.

(4) Die Hochschule kann bis zur Höhe von 10 vom Hundert der durch das jeweilige Weiterbildungsangebot entstandenen Gebührensumme bedürftigen Teilnehmern auf Antrag Ermäßigung oder Erlaß der Gebühren gewähren.

(5) Die Hochschule kann die besondere Gasthörergebühr, soweit sie nicht von einem Dritten übernommen wird, bis zu einem Betrag von 37,50 Euro erlassen, wenn an dem Weiterbildungsangebot im Hinblick auf die Zielgruppe und den angestrebten Erfolg ein vom zuständigen Fachminister festgestelltes besonderes öffentliches Interesse besteht; Absatz 4 bleibt unberührt.

(6) Der Minister für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzminister den Betrag nach Absatz 2 Satz 2 unter Berücksichtigung wesentlicher Veränderungen bei den Personalkosten neu festzusetzen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 70, geändert durch VO v. 3. 7. 1987 (GV. NW. S. 246), Art. IX des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes ü. d. wissenschaftl. Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen u. d. Fachhochschulgesetzes sowie Gesetz ü. d. Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen v. 20. 10. 1987 (GV. NW. S. 366), 5. 11. 1991 (GV. NW. S. 452), 15.3.1999 (GV. NRW. S. 91), geändert durch Artikel 51 d. EuroAnpG NW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2003 (GV. NRW. S. 36); in Kraft getreten am 1. Februar 2003.

Fn 2

§ 1 geändert durch Art. IX des Gesetzes v. 20. 10. 1987 (GV. NW. S. 366); in Kraft getreten am 22. November 1987.

Fn 3

§ 2, § 2 a und § 3a zuletzt geändert durch Artikel 51 d. EuroAnpG NW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 3 geändert durch Artikel 51 d. EuroAnpG NW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

§ 4 geändert durch Art. IX des Gesetzes v. 20. 10. 1987 (GV. NW. S. 366); in Kraft getreten am 22. November 1987.

Fn 6

§ 4 a gestrichen mit Wirkung vom 22. November 1987 durch Art. IX des Gesetzes v. 20. 10. 1987 (GV. NW. S. 366).

Fn 7

Diese Vorschrift betrifft das Hochschulgebührengesetz vom 5. Mai 1970 (GV. NW. S. 313 - neu gefaßt am 19. August 1971 GV. NW. S. 236). Die Änderungen des Hochschulgebührengesetzes durch Artikel 5 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. S. 732) sind am 1. Januar 1982 in Kraft getreten.

Fn 8

Aufhebungsvorschrift in Kraft getreten am 1. Februar 2003.