Historische SGV. NRW.
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§ 13
Grundversorgung
(1) Einrichtungen der Weiterbildung führen Lehrveranstaltungen zu den in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 bis 7 genannten Sachbereichen durch.
(2) Die Mindestzahl der jährlich durchzuführenden Unterrichtsstunden (Mindestangebot) beträgt für Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden, die Aufgaben nach § 11 wahrnehmen, ab 25 000 Einwohner 4 800 Unterrichtsstunden.
(3) Das Mindestangebot erhöht sich ab 60 000 Einwohner je angefangene 40 000 Einwohner um 2 400 Unterrichtsstunden.
Fn 1 | ||
Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 31. Juli 1974. Die vom Inkrafttreten bis zur Bekanntmachung der Neufassung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung |
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Am 1. Januar 1981 treten ferner in Kraft: |
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§ 8 aufgehoben mit Wirkung vom 14.7.1999 durch Art. 8 d. Gesetzes (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999. |