Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 21.05.2003 16:07:13.

 

§ 1
Aufgabe des Studienkollegs

(1) Das Studienkolleg an wissenschaftlichen Hochschulen vermittelt ausländischen Studienbewerbern, die nicht unmittelbar zum Hochschulstudium zugelassen werden können, die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein Fachstudium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) erforderlich sind. Die Ausbildung knüpft an die im Herkunftsland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten an.

(2) Die Lehrveranstaltungen finden in Schwerpunktkursen statt, die mehreren Fachrichtungen zugeordnet sind. Folgende Kurse können eingerichtet werden:

1. Kurse mit dem Ziel technischer und mathematisch-naturwissenschaftlicher Studien (T-Kurse),

2. Kurse mit dem Ziel medizinischer, biologischer, agrar- und forstwissenschaftlicher Studien (M-Kurse),

3. Kurse mit dem Ziel wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Studien (W-Kurse),

4. Kurse mit dem Ziel sprachlicher, gesellschaftswissenschaftlicher und künstlerischer Studien (S/G-Kurse).

(3) Der Studienbewerber weist seine Eignung für die Aufnahme des Studiums in der von ihm gewählten Fachrichtung in einer Feststellungsprüfung nach, nachdem er den Bildungsgang des Studienkollegs durchlaufen hat.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 518.Aufgehoben durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 7. November 1989.