Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 21.05.2003 16:07:13.

 

§ 2
Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen

(1) In das Studienkolleg werden Studienbewerber aufgenommen, die

1. nach der Feststellung des Regierungspräsidenten Düsseldorf als Zentrale Zeugnisanerkennungsstelle für das Land Nordrhein-Westfalen über die ausländischen Bildungsnachweise verfügen, die auf der Grundlage des § 68 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) anerkannt sind und

2. in einer Aufnahmeprüfung Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, die es ihnen ermöglichen, mit Aussicht auf Erfolg an den Lehrveranstaltungen des Studienkollegs teilzunehmen. Inhaber des Deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz - Zweite Stufe - sind von der Aufnahmeprüfung befreit;

3. nicht bereits an einem anderen Studienkolleg an wissenschaftlichen Hochschulen oder an Fachhochschulen die Aufnahmeprüfung oder die Feststellungsprüfung endgültig nicht bestanden haben.

(2) Der Kultusminister kann im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Forschung zulassen, daß Studienbewerber aus bestimmten Herkunftsländern, die aus politischen Gründen ihre Bildungsnachweise nicht vollständig vorlegen können, für ein Probehalbjahr aufgenommen werden, ehe über die endgültige Aufnahme entschieden wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 518.Aufgehoben durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 7. November 1989.