Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 21.05.2003 16:07:13.

 

§ 3
Aufnahmeprüfung

(1) Das Studienkolleg nimmt die Aufnahmeprüfung ab, mit der die Kenntnisse des Studienbewerbers in der deutschen Sprache festgestellt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 2).

(2) Für die Aufnahmeprüfung wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der vom Leiter des Studienkollegs berufen wird und aus mindestens drei Mitgliedern besteht, die Lehrer am Studienkolleg sind. Der Leiter des Studienkollegs setzt den Termin für die Aufnahmeprüfung fest.

(3) Die Aufnahmeprüfung wird schriftlich in drei Teilprüfungen abgelegt. Der Prüfungsausschuß entscheidet, in welchen der vier Prüfungsgebiete Hörverstehen, Leseverstehen, Abfassen eines Textes, Erfassen grammatischer Strukturen die Teilprüfungen abzulegen sind.

(4) Die schriftlichen Arbeiten werden von einem Mitglied des Prüfungsausschusses korrigiert und bewertet.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt 60 von 100 Prozentpunkten erreicht wurden.

(6) Dem Studierenden wird das Ergebnis der Prüfung schriftlich mitgeteilt.

(7) Die Aufnahmeprüfung kann zweimal, und zwar jeweils zum nächsten Prüfungstermin und nur im ganzen wiederholt werden.

(8) Für Studienbewerber, deren Deutschkenntnisse für die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung nicht ausreichen oder die die Aufnahmeprüfung nicht bestanden haben, kann ein halbjähriger vorbereitender Kurs zur Verbesserung der Deutschkenntnisse eingerichtet werden, wenn die personellen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Teilnahme am vorbereitenden Kurs ist freiwillig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 518.Aufgehoben durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 7. November 1989.