Historische SGV. NRW.

5 / 43

Aufgehoben am 21.05.2003 16:07:13.

 

§ 5
Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert ein Jahr (zwei Semester), jedes Semester kann nur einmal wiederholt werden. Semester, die der Studierende an einem anderen Studienkolleg oder in einem anderen Schwerpunktkurs besucht hat, werden angerechnet. Vorbereitungskurse zur Verbesserung der Deutschkenntnisse werden auf die Ausbildungsdauer nicht angerechnet.

(2) Der Studierende geht in das zweite Semester über, wenn seine Leistungen im ersten Semester eine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lassen. Der Übergang ist in der Regel nicht möglich, wenn seine Leistungen in mehr als einem Fach nicht mindestens ausreichend sind.

(3) Ein Bewerber, der bereits bei Eintritt in das Studienkolleg Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die eine erfolgreiche Mitarbeit im zweiten Semester erwarten lassen, kann in das zweite Semester aufgenommen werden.

(4) Der Studierende kann das erste Semester freiwillig einmal wiederholen, wenn Studienplätze frei sind und der Leiter des Studienkollegs dies ausdrücklich empfiehlt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 518.Aufgehoben durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 7. November 1989.