Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 21.05.2003 16:07:13.

 

§ 9
Teilnahme an den Lehrveranstaltungen

(1) Der Studierende ist verpflichtet, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Für den Ausschluß von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen und für die Entlassung aus dem Studienkolleg gelten §§ 18 bis 20 Allgemeine Schulordnung (ASchO) entsprechend.

(2) Inhaber des Deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz - Zweite Stufe - können von der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen im Fach Deutsch befreit werden, sofern sie nicht das Studium der Germanistik oder ein Lehramtsstudium aufnehmen wollen. Die Befreiung kann aufgehoben werden, wenn sich nachträglich Mängel in den Sprachkenntnissen erweisen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 518.Aufgehoben durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 7. November 1989.