Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 21.05.2003 16:07:13.

 

§ 10
Leistungsbewertung

(1) Für die Leistungsbewertung gelten §§ 21 und 25 ASchO entsprechend.

(2) In jedem Semester fertigen die Studierenden in jedem Pflichtfach zwei Klausuren an. Grundlage für die Semesterabschlußnoten sind in allen Pflichtfächern die Noten dieser Klausuren; schriftliche Übungen, mündliche Mitarbeit und sonstige Mitarbeit sind daneben bei der Feststellung der Note zu berücksichtigen.

(3) Hat ein Studierender aus zwingendem Grund einen der beiden schriftlichen Leistungsnachweise nicht erbracht, wird ihm Gelegenheit gegeben, ihn nachzuholen. Der Fachlehrer kann den Leistungsstand des Studierenden in diesem Fall auch durch eine Prüfung feststellen (§ 21 Abs. 6 ASchO).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 518.Aufgehoben durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 7. November 1989.