Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 21.05.2003 16:07:13.

 

§ 11
Kurskonferenz

(1) Der Kurskonferenz gehören die Lehrer an, die den Studierenden unterrichten oder unterrichtet haben. Vorsitzender der Kurskonferenz ist der Leiter des Studienkollegs oder sein Vertreter.

(2) Entscheidungen nach §§ 5, 9 Abs. 1 trifft die Kurskonferenz; für die Entlassung aus dem Studienkolleg gilt § 20 ASchO entsprechend.

(3) Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Zweiter Teil
Feststellungsprüfungen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 518.Aufgehoben durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 7. November 1989.