Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 21.05.2003 16:07:13.

 

§ 13
Prüfungsanforderungen und Prüfungsnoten

(1) In der Feststellungsprüfung soll der Studierende nachweisen, daß er mit Aussicht auf Erfolg das von ihm angestrebte Fachstudium an einer deutschen Hochschule aufnehmen kann. Hierzu ist es erforderlich, daß er grundlegende Kenntnisse in seinen Prüfungsfächern erworben hat, fachspezifische Denkweisen und Methoden selbständig anwenden kann und in der Lage ist, diese mit Verständnis und hinreichender Selbständigkeit sprachlich angemessen darzulegen.

(2) Die in der Prüfung erbrachten Leistungen werden mit den Notenstufen gemäß § 25 Abs. 1 ASchO bewertet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 518.Aufgehoben durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 7. November 1989.