Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 21.05.2003 16:07:13.

 

§ 15
Nichtteilnahme an der Prüfung, Erkrankung, Versäumnis

(1) Der Studierende darf der Prüfung nur aus zwingendem Grund fernbleiben; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden. Einzelne Prüfungsleistungen, die der Studierende ohne zwingenden Grund versäumt, werden wie eine ungenügende Leistung bewertet.

(2) Kann der Studierende aus zwingendem Grund an der Prüfung nicht oder nicht vollständig teilnehmen, so muß er dies unverzüglich nachweisen. Wenn er wegen einer Krankheit nicht teilnehmen kann, ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

(3) Hat der Studierende aus zwingendem Grund an der Prüfung nicht teilgenommen, bestimmt der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses, wann die Prüfung nachgeholt oder fortgesetzt wird. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden in diesem Falle angerechnet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 518.Aufgehoben durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 7. November 1989.