Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 21.05.2003 16:07:13.

 

§ 17
Zentraler Prüfungsausschuß

(1) Für die Prüfung wird ein Zentraler Prüfungsausschuß mit vier Mitgliedern gebildet. Mitglieder des Zentralen Prüfungsausschusses sind der zuständige schulfachliche Dezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzender, der Leiter des Studienkollegs und zwei hauptamtliche Lehrer, die der Leiter des Kollegs benennt.

(2) Übernimmt der zuständige schulfachliche Dezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde nicht den Vorsitz, ist der Leiter des Studienkollegs Vorsitzender; in diesem Fall hat der Zentrale Prüfungsausschuß drei Mitglieder.

(3) Der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses und Entscheidungen der Fachprüfungsausschüsse beanstanden und die Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde herbeiführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 518.Aufgehoben durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 7. November 1989.