Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 21.05.2003 16:07:13.

 

§ 18
Fachprüfungsausschüsse

(1) Für die mündliche Prüfung in den einzelnen Prüfungsfächern werden Fachprüfungsausschüsse mit je drei Mitgliedern gebildet, die vom Vorsitzenden des Zentralen Prüfungsausschusses auf Vorschlag des Leiters des Studienkollegs bestellt werden.

(2) Jeder Fachprüfungsausschuss hat einen Vorsitzenden, einen Fachprüfer und einen Schriftführer. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses müssen in der Regel die Befähigung für das Lehramt am Gymnasium oder für das Lehramt für die Sekundarstufe II besitzen oder gemäß § 92 WissHG prüfungsberechtigt sein. Sie sollen die Lehramtsprüfungen in dem Prüfungsfach abgelegt haben.

(3) Ein Vertreter der obersten oder der oberen Schulaufsichtsbehörde oder der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses kann zeitweilig oder ganz den Vorsitz übernehmen. In diesem Fall hat der Fachprüfungsausschuss vier Mitglieder.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 518.Aufgehoben durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 7. November 1989.