Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 21.05.2003 16:07:13.

 

§ 19
Beschlußfassung

(1) Der Zentrale Prüfungsausschuss und die Fachprüfungsausschüsse sind nur beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(2) Alle Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuß aufgrund von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW.) ausgeschlossen ist, oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NW.) entscheidet der Zentrale Prüfungsausschuß. Der Betroffene darf an der Entscheidung nicht mitwirken. Ist der Vorsitzende selbst betroffen, so entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Wird das Mitglied eines Prüfungsausschusses von der Mitwirkung ausgeschlossen, so ist ein neues Mitglied zu berufen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 518.Aufgehoben durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 7. November 1989.