Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 21.05.2003 16:07:13.

 

§ 20
Niederschriften

(1) Über alle Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

(2) Aus der Niederschrift müssen das Prüfungsfach, die Prüfungszeit, die gestellten Aufgaben, der Prüfungsverlauf, das Beratungsergebnis des Ausschusses, die erteilte Note mit Begründung sowie die Namen des Studierenden, der Prüfer und des Schriftführers zu ersehen sein.

(3) Der aufsichtführende Lehrer fertigt im Raum, in dem sich die Studierenden auf die mündliche Prüfung vorbereiten, eine Niederschrift über den Ablauf der Vorbereitung an.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 518.Aufgehoben durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 7. November 1989.