Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 21.05.2003 16:07:13.

 

§ 21
Teilnahme von Gästen

(1) Bei den mündlichen Prüfungen dürfen Lehrer des Studienkollegs, die an der Prüfung nicht beteiligt sind, sowie Vertreter der oberen und obersten Schulaufsichtsbehörde und der Hochschule anwesend sein.

(2) Der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Studierenden weitere Personen als Zuhörer bei der Prüfung zulassen. Von der Teilnahme an der Beratung und Beschlussfassung sind diese ausgeschlossen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 518.Aufgehoben durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 7. November 1989.