Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 21.05.2003 16:07:13.

 

§ 25
Aufgaben für die schriftliche Prüfung

(1) Die Fächer der schriftlichen Prüfung ergeben sich aus Anlage 3. Die schriftliche Prüfung findet mindestens im ersten, zweiten und dritten Prüfungsfach, auf Antrag des Studierenden zusätzlich im vierten und, soweit Anlage 3 es zulässt, im fünften Prüfungsfach statt. (Anlage 3)

(2) Die Aufgaben müssen eindeutig formuliert, klar umgrenzt und in der vorgesehenen Zeit zu bearbeiten sein. Ihre Bearbeitung muß eine selbständige Leistung erfordern und den Studierenden die Gelegenheit geben, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zu zeigen.

(3) Die Fachprüfer entwerfen die Prüfungsaufgaben. Sie leiten für jedes Prüfungsfach zwei Vorschläge über den Leiter des Studienkollegs an die obere Schulaufsichtsbehörde.

(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde entscheidet, welcher Vorschlag Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist. Sie kann Aufgaben nach Beratung mit dem Fachlehrer und dem Leiter des Studienkollegs abändern oder durch neue ersetzen lassen.

(5) Die schriftliche Prüfung im Fach Deutsch dauert vier Zeitstunden, in den anderen Fächern drei Zeitstunden. Wenn die Studierenden experimentelle Aufgaben zu bearbeiten haben, kann die obere Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag des Fachprüfers die Prüfungsdauer um bis zu einer Zeitstunde verlängern.

(6) Inhaber des Deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz - Zweite Stufe - sind von der Prüfung im Fach Deutsch befreit, es sei denn, sie wollen ein Studium der Germanistik oder ein Lehramtsstudium aufnehmen. Sie können freiwillig an dieser Prüfung teilnehmen. In diesem Falle wird die Prüfungsnote in das Zeugnis über die Feststellungsprüfung aufgenommen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 518.Aufgehoben durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 7. November 1989.