Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 21.05.2003 16:07:13.

 

§ 26
Ablauf der schriftlichen Prüfung

(1) Die Aufsicht während der schriftlichen Prüfung wird von Lehrern des Studienkollegs ausgeübt. Über den Verlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Prüfungsunterlagen genommen wird.

(2) Die Studierenden werden zu Beginn der Prüfung auf §§ 15 und 16 hingewiesen. Die Bekanntgabe wird in der Niederschrift vermerkt.

(3) Bei den Arbeiten dürfen nur die Hilfsmittel benutzt werden, die mit den Aufgabenvorschlägen genehmigt worden sind. Alle benutzten Arbeitspapiere sind mit der schriftlichen Arbeit abzugeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 518.Aufgehoben durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 7. November 1989.