Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 21.05.2003 16:07:13.

 

§ 27
Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Der Fachprüfer korrigiert und begutachtet die Prüfungsarbeiten und bewertet sie mit einer Note.

(2) Der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses beauftragt einen zweiten Fachlehrer als Zweitkorrektor mit der Durchsicht der Arbeit. Wenn sich die beiden Fachlehrer nicht auf eine Note einigen können, zieht der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses einen weiteren Fachlehrer hinzu. Die Note wird dann durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 518.Aufgehoben durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 7. November 1989.