Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 21.05.2003 16:07:13.

 

§ 30
Ablauf der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet vor den Fachprüfungsausschüssen statt.

(2) Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 30 Minuten.

(3) Die Aufgabe muß den in § 13 genannten Prüfungsanforderungen entsprechen. Sie muß aus den Lehrveranstaltungen erwachsen sein und darf die schriftliche Prüfung nicht inhaltlich wiederholen.

(4) Für jede Prüfung wird eine begrenzte Aufgabe gestellt. Sie wird schriftlich vorgelegt und muß eindeutig formuliert sein.

(5) Die mündliche Prüfung wird grundsätzlich vom Fachprüfer abgenommen. Der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Fragen an den Studierenden richten und die Prüfung zeitweise selbst übernehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 518.Aufgehoben durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 7. November 1989.