Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 21.05.2003 16:07:13.

 

§ 31
Bewertung der mündlichen Leistungen

Der Fachprüfungsausschuss berät über die Prüfungsleistungen und setzt die Note fest. Der Fachprüfer schlägt die Note für die Prüfungsleistungen vor. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses stimmen über diesen Vorschlag ab. Wird für die vom Fachprüfer vorgeschlagene Note keine Mehrheit erreicht, geht das Vorschlagsrecht auf den Vorsitzenden über. Bei Stimmengleichheit über den Vorschlag des Vorsitzenden gibt seine Stimme den Ausschlag.

5. Abschnitt
Abschluß der Prüfungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 518.Aufgehoben durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 7. November 1989.