Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 21.05.2003 16:07:13.

 

§ 33
Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) Der Zentrale Prüfungsausschuss stellt fest, ob der Studierende die Prüfung bestanden hat.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in allen Fächern mindestens ausreichend sind. Bei nicht ausreichenden Leistungen in nur einem Fach kann der Studierende eine Nachprüfung gemäß § 34 ablegen (§ 29 Abs. 1 ASchO).

(3) Nach dem Abschluß der Prüfung wird dem Studierenden das Abschlussergebnis bekanntgegeben. Auf Wunsch wird dem Studierenden nach Abschluss der gesamten Prüfung auch das Ergebnis der mündlichen Prüfung mitgeteilt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 518.Aufgehoben durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 7. November 1989.