Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 21.05.2003 16:07:13.

 

§ 35
Zeugnisse, Bescheinigungen

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält darüber ein Zeugnis, in dem eine Durchschnittsnote angegeben wird. Sie wird aus den Abschlussnoten gebildet, die der Studierende mit der Feststellungsprüfung erreicht hat. Außerdem wird eine Gesamtnote angegeben. Sie wird aus der Durchschnittsnote des ausländischen Bildungsnachweises und der gemäß Satz 2 errechneten Durchschnittsnote gebildet.

(2) Hat der Studierende nicht an der Prüfung im Fach Deutsch teilgenommen (§ 25 Abs. 6), wird bei der Ermittlung der Durchschnitts- und der Gesamtnote keine Note für Deutsch berücksichtigt.

(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über den Besuch des Studienkollegs.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 518.Aufgehoben durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 7. November 1989.