Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 21.05.2003 16:07:13.

 

§ 36
Wiederholung der Prüfung

(1) Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann sie frühestens nach einem halben Jahr, jedoch nicht später als nach einem Jahr, wiederholt werden. Die Wiederholung ist nur einmal und nur im ganzen vor einem Prüfungsausschuß des Studienkollegs möglich, an dem die erste Prüfung abgelegt wurde.

(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

Dritter Teil
Ergänzungsprüfung, Feststellungsprüfung
ohne Besuch des Studienkollegs

1. Abschnitt
Ergänzungsprüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 518.Aufgehoben durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 7. November 1989.