Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 21.05.2003 16:07:13.

 

§ 37
Zulassung

(1) Ein Studienbewerber, der nach bestandener Feststellungsprüfung ein Studium in einem Studiengang aufnehmen will, zu dem der ausländische Bildungsnachweis, nicht aber der besuchte Schwerpunktkurs berechtigt, kann die erforderliche Zusatzqualifikation in einer Ergänzungsprüfung nachweisen.

(2) Wer die Feststellungsprüfung bereits bestanden hat, meldet sich bei dem Studienkolleg an, an dem er diese Prüfung abgelegt hat. Studierende, die die Ergänzungsprüfung unmittelbar im Anschluß an die Feststellungsprüfung ablegen wollen, melden sich für beide Prüfungen zum selben Zeitpunkt beim Studienkolleg an.

(3) Wer die Feststellungsprüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegt hat, benötigt die Studienplatzzusage einer Hochschule in Nordrhein-Westfalen, um für die Ergänzungsprüfung zugelassen zu werden. Solche Bewerber wenden sich an ein Studienkolleg, das den Schwerpunktkurs anbietet, nach dessen Anforderungen die Prüfung abgelegt werden soll.

(4) Die Bewerber legen bei der Meldung zur Prüfung die Unterlagen vor, mit denen die Nachweise gemäß Absatz 1 bis 3 geführt werden können.

(5) Die Ergänzungsprüfung erstreckt sich auf die Fächer desjenigen Schwerpunktkurses, dem der neu gewählte Studiengang zugeordnet ist. Die Aufgabenstellung entspricht den Anforderungen des gewählten Schwerpunktkurses. Eine nicht bestandene Ergänzungsprüfung kann nur einmal, und zwar nach einem halben Jahr vor einem Prüfungsausschuß des gleichen Studienkollegs wiederholt werden. Eine Nachprüfung findet nicht statt.

(6) Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden gemäß Anlage 4 zu dieser Verordnung angerechnet. (Anlage 4)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 518.Aufgehoben durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 7. November 1989.